Krisengipfel-AG3
Arbeitsgruppe Dauerhafte Sozialbindungen
Die AG 3 hatte zum Ziel, das Problem der auslaufenden Sozialbindungen in den Blick zu nehmen. Die Art der Förderung, dass Eigentümer:innen für die Sanierung ihres Eigentums staatliche Gelder bekommen und dafür nur temporär zu Mietpreis- und Belegungsbindungen verpflichtet wurden, führt zu dem aktuellen Dilemma der auslaufenden Bindungen. Die AG hat vor dem Hintergrund sowohl die Verwaltung als auch Experten gefragt, wie dieses Problem im Sinne der Mieter:innen gelöst werden kann. Dabei wurden zwei Instrumente betrachtet, die der Politik zur Verfügung stehen, um dauerhafte Bindungen zu schaffen: 1. das Förderrecht und 2. das öffentliche Recht. Dazu eingeladen war die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung, der Rechtsanwalt und Vorsitzende des Berliner Mietervereins Dr. Rainer Tietzsch, sowie der ehemalige Bundestagsabgeordnete aus dem Bezirk Pankow Klaus Mindrup (SPD). In der AG wurde dabei auch beleuchtet, was kann und sollte auf Bundes- und auf Landesebene passieren. Umfassendes Material wurde den Teilnehmenden vorab zur Verfügung gestellt.
Folgende Punkte wurden diskutiert:
Diskussion:
Die Vertreter der Verwaltung hatten auf Nachfrage von einen Wohnraumsicherungsgesetz noch nichts gehört und konnten nur mitteilen, dass ein solches Gesetz nach ihrer Kenntnis nicht in Arbeit sei. Auf dem Abschlusspodium hat zumindest der politsch Verantwortliche Staatssekretär Machulik die Arbeit an einem solchen Gesetz bestätigt.
Fazit der AG Vorbereitungsgruppe:
Die Arbeitsgruppe ging mit der vagen Verabredung auseinander, dass die Senatsverwaltung ja eventuell einen Vorschlag der öffentlich-rechtlichen Regelung prüfen würde, wenn er denn auf dem Tisch läge. Die Entäuschung über die mangelnde Bereitschaft der Verwaltung, politische Instrumente zum Schutz der Mieter:innen zu entwickeln war deutlich zu spüren. Da jedoch keine politschen Entscheidungsträger:innen anwesend waren, konnte auch von der aktuellen Regierung kein Signal gegeben werden, dass man hier ernsthaft interessiert ist, das Problem anzugehen und das Wohnungswesen zu regeln.
Die Forderung der Vorbereitungsgruppe an die Berliner Landespolitik ist, mit dem Berliner Wohnraumsicherungsgesetz dauerhafte Belegungsbindungen festzulegen. Der politische Wille muss allerdings noch deutlicher erkennbar werden.
Anhang: Material der Vorbereitungsgruppe AG3
Zitatsammlung relevanter Stellen:
Landeskompetenz für das Wohnungswesen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2021 zum MietenWoG Berlin (zum sogenannten Mietendeckel) zwar dieses Gesetz verworfen, aber andererseits die Zuständigkeit der Länder für das Wohnungswesen grundsätzlich bestätigt, und im Falle einer umfassenden Regelung auch Überschneidungen mit dem bürgerlichen Recht, insbesondere dem Vertragsrecht für rechtmäßig angesehen:
Rn. 114: …Regelungen über die zulässige Miethöhe können den Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB an eine Reihe von prozeduralen und materiell-rechtlichen Anforderungen binden. Knüpfen sie jedoch an einen privatautonom geschlossenen Mietvertrag an, in dem die Auswahl des Vertragspartners, der Gegenstand des Mietverhältnisses, seine Dauer und – in den gesetzlichen Grenzen – die Höhe der Miete das Ergebnis grundrechtlich geschützter Entscheidungen der Vertragsparteien sind, sind sie auch dann der Materie des bürgerlichen Rechts im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen, wenn ihre Durchsetzung durch Vorschriften des Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts abgesichert und/oder erleichtert wird …
Rn. 115: Anders liegen die Dinge dagegen, wenn die bürgerlich-rechtliche Prägung des Mietverhältnisses durch öffentlich-rechtliche Vorschriften ganz oder teilweise verdrängt und die Auswahl der Vertragsparteien sowie die Festlegung der Vertragsinhalte durch verwaltungsrechtliche Vorgaben überlagert und etwa durch eine mehr oder weniger weitreichende Wohnraumbewirtschaftung ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall beruhen wesentliche Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien gerade nicht auf ihrer grundsätzlich privatautonom getroffenen Entscheidung über die wesentlichen Inhalte des Mietverhältnisses, sondern auf Lenkungs- und Verteilungsentscheidungen der Verwaltung. Derartige Regelungen sind selbst dann nicht dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, wenn subsidiär oder zur Lückenfüllung auf die §§ 535 ff. BGB zurückgegriffen wird.
Rn. 179: aa) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG in der Fassung vom 27. Oktober 1994 erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebung auf den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge), das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen sowie das Siedlungs- und Heimstättenwesen. Mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) wurde dieser Gesetzgebungstitel auf den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge), das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht beschränkt. Die in der Neufassung nicht mehr aufgeführten Gegenstände gingen in die Zuständigkeit der Länder über. Das betrifft auch das Wohnungswesen (vgl. Wittreck, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 79; Degenhart, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 81 f.).
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